Die Ltd. in Deutschland
In Gesprächen mit Existenzgründern oder Unternehmern rückt immer öfter das Thema der ausländischen Kapitalgesellschaft, und dabei insbesondere der "Private Company Limited by Shares", kurz Ltd., in den Mittelpunkt. Fragestellungen wie Ist die Ltd. tatsächlich billiger? Kann ich die Haftung mit einer Ltd. komplett ausschließen? Bestehen für mich Risiken mit einer ausländischen Gesellschaft? Wird die Gesellschaft vom Markt akzeptiert? stellen sich dabei sehr oft. Eine pauschale Betrachtungsweise verbietet sich dabei. Die Ltd. wird in Deutschland durch verschiedenste Anbieter als die Alternative zu deutschen Rechtsformen, und dabei insbesondere zur GmbH, dargestellt. Das Ende der deutschen Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH) wird vorausgesagt. Aussagen wie "geringere Gründungskosten", "kein notwendiges Stammkapital" und "kostengünstigere Umstrukturierungen" werden dabei gebetsmühlenartig vorgetragen. Das Ergebnis dieser Aktionen ist durchaus beachtlich - die Zahl der Neugründungen ist stark gestiegen. Ein Großteil der Gründungen liegt im Bereich der kleinen und mittelständischen Unternehmen aus den Branchen Handel und Handwerk, sowie dem Dienstleistungsbereich. Ermöglicht wurde diese Entwicklung durch mehrere Entscheidungen des Europäischen Gerichtshofs in Brüssel. Dieser ebnete den Weg, indem er vorschrieb, dass im europäischen Ausland gegründete Gesellschaften in Deutschland als rechts- und prozessfähig anerkannt werden müssen (Rechtssache Inspire Art - Urteil vom 30.09.2003 - Rs C.-167/01). Somit ist es möglich, im Ausland eine Gesellschaft zu gründen und diese mit oder ohne Verlegung des Verwaltungssitzes in Deutschland zu betreiben - dies gilt selbst dann, wenn das Geschäft des Unternehmers nur in Deutschland betrieben wird. Gründung Zur Gründung werden im englischen Gesellschaftsrecht mindestens zwei Personen benötigt. Die in Deutschland mögliche Ein-Personen-Gründung bei der GmbH ist in Großbritannien nicht möglich. Zur Gründung einer Limited benötigt man einen Aktionär (Shareholder) Geschäftsführer (Director) Sekretär (Secretary). Der Sekretär ist dem deutschen Recht unbekannt. Er ist Ansprechpartner für das englische Handelsregister und empfängt die behördliche Post. Der Aktionär kann nur gleichzeitig Geschäftsführer oder Sekretär sein. Es ist jedoch möglich, die Dienstleistung des Sekretärs "einzukaufen". Die Kosten dafür belaufen sich, je nach Anbieter, auf ca. 600,00 bis 2.000,00 Euro pro Jahr. Zur Gründung ist der Abschluss eines Gesellschaftsvertrages erforderlich, dieser genügt in einfacher schriftlicher Form, ohne dass die Einschaltung eines Notars notwendig ist. Ein Mindestkapital für die Gründung ist nicht vorgeschrieben, in der Praxis ist die 100,00 - Euro - Gründung oft anzutreffen. Die Gesellschaft kann jeden beliebigen Namen tragen, sofern keine andere Gesellschaft unter dem gleichen oder einem sehr ähnlichen Namen registriert ist. Bestimmte öffentliche Begriffe wie "Police" "Bank" "Queen" dürfen nur mit Genehmigung genutzt werden. Der Zusatz Ltd. ist als Hinweis auf die beschränkte Haftung notwendig. Die Ltd. in der Praxis Der tatsächliche Verwaltungssitz der Gesellschaft wird regelmäßig in Deutschland sein. Auch wenn es sich bei der Ltd. um eine ausländische Gesellschaft handelt, muss diese über einen Notar ins deutsche Handelsregister eingetragen werden (§§ 13d ff. HGB). Das zuständige deutsche Finanzamt erteilt der Gesellschaft eine Steuernummer. Sie wird zudem beim zuständigen Gewerbeamt angemeldet (§ 14 GewO). Wenn die Gesellschaft ausschließlich in Deutschland tätig wird, erfolgt die Besteuerung ausschließlich nach deutschem Recht. Eine beliebte Einsatzmöglichkeit ist die "Ltd. & Co. KG". Dabei handelt es sich um eine deutsche Kommanditgesellschaft, an der eine englische Limited als Komplementär beteiligt ist. Die Ltd. ist bei dieser Gesellschaftsform ausschließlich Komplementär der deutschen KG - es handelt sich um eine so genannte non-trading-company. Die Ltd. ist als Kapitalgesellschaft bilanzierungspflichtig. Wird die Ltd. in Deutschland tätig und hat auch ihren Geschäftssitz in Deutschland, ist sie diesbezüglich wie eine GmbH zu behandeln. Zusätzlich ist beim englischen Gesellschaftsregister jedes Jahr ein vom director oder vom secretary unterzeichneter Jahresbericht und ein Jahresabschluss einzureichen. Der Jahresabschluss besteht aus einer Bilanz zum Ende des Geschäftsjahres, einer Gewinn- und Verlustrechnung und den Anmerkungen des Wirtschaftsprüfers. Unterscheiden sich die deutschen und englischen Gewinnermittlungsvorschriften, so muss eine Überleitung vom deutschen Jahresabschluss und der Gewinn- und Verlustrechnung in die englische Form erfolgen - hierdurch entstehen weitere Kosten. Bei Nichtveröffentlichung des Jahresabschlusses drohen empfindliche Sanktionen durch das Gesellschaftsregister. Haftung Ähnlich wie in Deutschland kann auch der Geschäftsführer (director) einer englischen Ltd. in einigen Fällen persönlich in Anspruch genommen werden. Dies gilt zum Beispiel - beim Überschreiten der eingeräumten Vertretungsmacht - im Falle der Verletzung von Pflichten als Geschäftsführer - in Fällen schwerwiegenden Fehlverhaltens - in Missbrauchsfällen, in denen das Kapital von Anfang an nicht ausreichend war. Die persönliche Haftung der handelnden Personen (in der Regel des director`s) ist dabei nach englischem Recht wesentlich strenger als nach deutschem Recht. Auch die Verletzung insolvenzrechtlicher Pflichten kann ähnlich wie in Deutschland zu einer Art (zivilrechtlicher) Insolvenzverschleppungshaftung führen. Die in Deutschland vorgesehene strafrechtliche Konsequenz in Form einer Verurteilung wegen Insolvenzverschleppung ist dem englischen Recht unbekannt. Der Geschäftsführer haftet hier nur rein zivilrechtlich auf Ersatz des den Gläubigern durch die Insolvenzverschleppung entstandenen Schadens. Aufgrund des in der englischen Rechtsprechung streng eingehaltenen Trennungsprinzips haften die Gesellschafter der englischen Ltd. nur äußerst selten. Vorteile Günstig - da geringe Gründungskosten, kein Mindestkapital und keine Beurkundungskosten (Notar entfällt). Der Unternehmer sollte diesen Vorteil nicht überbewerten: Da sich der Kapitalbedarf für die Gründung eines Unternehmens in erster Linie aus rein betriebswirtschaftlichen Erwägungen ergibt, und nicht aus dem Gesetz, wird der Kapitalbedarf in einer Vielzahl von Fällen mehr als 25.000,- Euro betragen. Insofern besteht dieser Vorteil nur bei Unternehmensgründern die ohne nennenswertes Investitionsvolumen auskommen können. Schnell - da kurzer Gründungsprozess. Die Zeit für die Eintragung einer Ltd. in das englische Gesellschaftsregister ist sehr kurz (Eintragung innerhalb von 5 Tagen möglich). Gegen Aufpreis ist eine Eintragung auch innerhalb von 24 Stunden möglich. Auch dieser Vorteil sollte nicht überbewertet werden: Die Eintragungszeiten in deutsche Handelsregister haben sich bereits erheblich verkürzt. Durch die flächendeckende Einführung des elektronischen Handelsregisters werden sich diese nochmals verkürzen. Zudem ist es in Fällen besonderer Eile auch möglich, einen Gesellschaftsmantel zu erwerben, der bereits eingetragen ist. Auch in Deutschland ist somit eine kurzfristige Gründung möglich. Nachteile Verdeckte Kosten Derzeit wird in der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes davon ausgegangen, dass sich die Haftung des Geschäftsführers nach englischem Recht richtet. In seiner Entscheidung vom 14.03.2005 (II ZR 5/03) führt der BGH aus: "a) Die Haftung des Geschäftsführers für rechtsgeschäftliche Verbindlichkeiten einer gemäß Companies Act 1985 in England gegründeten private limited company mit tatsächlichem Verwaltungssitz in der Bundesrepublik Deutschland richtet sich nach dem am Ort ihrer Gründung geltenden Recht." Da die deutschen Gerichte zur Beurteilung des englischen Gesellschaftsrechtes häufig nicht in der Lage sind, entstehen zusätzliche Kosten sobald englische Rechtsgutachten eingeholt werden. Durch den notwendigen Bürositz in England und die möglicherweise zugekauften secretary-Dienstleistungen entstehen zusätzliche Kosten, die ebenfalls in die Überlegungen eines Unternehmers einfließen sollten. Weitere Kosten entstehen durch die Notwendigkeit eines doppelten Jahresabschlusses - nach englischem Recht muss die Ltd. spätestens 22 Monate nach ihrer Gründung und danach jährlich die accounts - nach englischen Bilanzierungsregelungen und in englischer Sprache - aufstellen und beim dortigen Register einreichen. Für das deutsche Finanzamt ist daneben natürlich auch ein deutscher Abschluss erforderlich. Zusätzlich müssen Kosten für die Errichtung und Eintragung einer Zweigniederlassung im deutschen Handelsregister eingeplant werden. Der Gesellschaftsvertrag muss übersetzt und beglaubigt sowie mit einer Apostille versehen werden. Es muss der Nachweis eingereicht werden, dass die englische Gesellschaft tatsächlich besteht. Hinzu kommen die Kosten der Anmeldung der Zweigniederlassung - einerseits die Beglaubigungsgebühr sowie die Bekanntmachungskosten. Bestehende Unsicherheit Bis zum jetzigen Zeitpunkt ist nicht abschließend geklärt, welches Rechtssystem wann anzuwenden ist. Dadurch kann Rechtssicherheit für den Unternehmer nicht gewährleistet werden. Fehlende Akzeptanz Die allgemeine Akzeptanz ausländischer Gesellschaften, die ausschließlich im Inland tätig sind, ist noch immer geringer als die Akzeptanz deutscher Gesellschaftsformen. Dies kann zu Imageproblemen führen, die vom Unternehmer in die Betrachtung mit einbezogen werden sollten. Ausblick Jeder Existenzgründer und jeder Unternehmer sollte sich zunächst ausreichend über die speziellen Regelungen des englischen Gesellschaftsrechtes informieren. Dies gilt schon allein deshalb, um die bestehenden Unsicherheiten hinsichtlich der Frage des anwendbaren Rechtes klären zu lassen. Diese Kosten kommen zu den Kosten für den Vermittler der englischen Gesellschaft hinzu. Keinem Unternehmer kann ohne Prüfung empfohlen werden, sich generell gegen die GmbH und für die englische Ltd. zu entscheiden. Es muss vielmehr im konkreten Einzelfall geprüft und entschieden werden, welche Rechtsform sich für ein konkret geplantes Projekt am besten eignet (vgl. hierzu auch den Artikel "Existenzgründung"). Ihr Ansprechpartner: Rechtsanwalt Sandro Dittmann

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