Keine Betriebsaufgabe bei Betriebsverlegung ins Ausland
Der Bundesfinanzhof hat am 28.10.2009 ein für die Beratungspraxis bedeutsames Urteil gesprochen – und dabei die „Theorie der finalen Betriebsaufgabe“ aufgegeben, BFH Urteil vom 28.10.2009 Az. I R 99/08. Der Bundesfinanzhof hat im Urteil seine Rechtsprechung dahingehend geändert, dass nunmehr die Verlegung eines Betriebs ins Ausland nicht mehr zu einer (fiktiven) Betriebsaufgabe führt. Ab sofort liegt eine Betriebsaufgabe nur vor, wenn aufgrund einer unternehmerischen Entscheidung der Betrieb aufhört zu bestehen. Die bloße Verlegung des Betriebes führt daher ab sofort nicht mehr zu einer Betriebsaufgabe. Gewinne sind nur zu besteuern, wenn diese tatsächlich realisiert wurden, z.B. durch Entnahme von Wirtschaftsgütern oder Veräußerung. Damit ist auch die bisherige Praxis aufgegeben, die bei Betriebsverlegungen ins Ausland eine fiktive Besteuerung eines Aufgabegewinnes angenommen hat. Der Bundesfinanzhof stellte hierzu fest, dass für diese Praxis eine gesetzliche Grundlage fehlt. Praxistipp: Betroffene Unternehmer sollten gegen Bescheide der Finanzverwaltung Einspruch einlegen und die Rechtslage prüfen lassen. Hierdurch können teils erhebliche Steuerzahlungen eingespart werden. Rechtsanwalt Sandro Dittmann

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