Neue Rechtsprechung zur Haftung des Geschäftsführers
In seinem Urteil vom 14.05.2007, zum Aktenzeichen II ZR 48/06, hat der zweite Zivilsenat des Bundesgerichtshofes eine für Geschäftsführer und Vorstände bedeutsame Entscheidung getroffen. Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass
„ein organschaftlicher Vertreter (Geschäftsführer oder Vorstand), der bei Insolvenzreife der Gesellschaft den sozial- oder steuerrechtlichen Normbefehlen folgend Arbeitnehmeranteile der Sozialversicherung oder Lohnsteuer abführt, mit der Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsleiters handelt, und nicht nach § 92 III AktG oder § 64 II GmbHG der Gesellschaft gegenüber erstattungspflichtig ist“. Übersetzt bedeutet dies: Leistet der Geschäftsführer im Zeitpunkt einer möglichen Insolvenzreife der Gesellschaft Zahlungen an die Krankenkassen oder werden die Lohnsteueranteile an das jeweils zuständige Finanzamt abgeführt, begründet dies keine Schadensersatzpflicht des Geschäftsführers.
Der Bundesgerichtshof hat damit einer gängigen Praxis der Insolvenzverwalter Einhalt geboten - diese haben regelmäßig vom Geschäftsführer privat nochmals Zahlung der Beträge verlangt, die dieser im Zeitpunkt der Insolvenzreife an das Finanzamt oder die Krankenkassen tätigte.
Anspruchsgrundlage war hier § 64 II GmbHG - hierzu hat der Bundesgerichtshof nunmehr klargestellt, dass die geleisteten Zahlungen mit der erforderlichen Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmannes vereinbar sind und daher keine Schadensersatzpflicht besteht. Damit wurde ein in der Praxis großes Problem zugunsten der Geschäftsführung eines Unternehmens gelöst. Der Bundesgerichtshof hat des Weiteren ausgesprochen, dass die Insolvenzantragspflicht dann nicht schuldhaft verletzt wird, wenn der Geschäftsführer / Vorstand bei fehlender eigener Sachkunde zur Klärung des Bestehens der Insolvenzreife der Gesellschaft den Rat eines unabhängigen, fachlich qualifizierten Berufsträgers einholt, diesen über sämtliche für die Beurteilung erheblichen Umstände ordnungsgemäß informiert und nach eigener Plausibilitätskontrolle der ihm daraufhin erteilten Antwort dem Rat folgt und von der Stellung eines Insolvenzantrages absieht.
Damit hat der Bundesgerichtshof klargestellt, dass man sich als Geschäftsführer / Vorstand einer Kapitalgesellschaft selbstverständlich fachkundiger Hilfe bedienen darf. Insbesondere die Inanspruchnahme eines fachlich versierten Rechtsanwaltes ist ihm damit gestattet, mit der Folge, dass eine schuldhafte Verletzung der Insolvenzantragspflicht ausscheidet. Sofern demnach der Geschäftsführer / Vorstand einer Kapitalgesellschaft aufgrund der angeblich schuldhaften Verletzung der Insolvenzantragspflicht in Anspruch genommen wird, bestehen nunmehr gute Chancen sich gegen die behaupteten Ansprüche zu verteidigen. In unserer Kanzlei steht Ihnen Rechtsanwalt Sandro Dittmann gern zur Seite.

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