Unterschrift aller gesamtvertretungsberechtigter Vorstandsmitglieder bei Unterzeichnung eines Mietvertrages
Der Bundesgerichtshof hat in einem aktuellen Urteil vom 04.11.2009 zur Frage Stellung genommen, wer bei einer Aktiengesellschaft zur Unterzeichnung eines Mietvertrages befugt ist, um das Schriftformerfordernis des § 550 BGB zu wahren. Das Gericht führte hierzu aus: „Bei Abschluss eines Mietvertrages durch eine AG ist die Schriftform des § 550 BGB nur gewahrt, wenn alle Vorstandsmitglieder unterzeichnen oder eine Unterschrift den Hinweis enthält, dass das unterzeichnende Vorstandsmitglied auch die Vorstandsmitglieder vertreten will, die nicht unterzeichnet haben.“ (Leitsatz des Gerichts, Urteil vom 04.11.2009 - XII ZR 86/07 Der Bundesgerichtshof hatte dabei die Voraussetzungen der Einhaltung des Schriftformerfordernisses des § 550 BGB zu prüfen. Nach Auffassung des Senats gehört zur Einhaltung des Schriftformerfordernisses, dass der Vertrag von allen beteiligten Vertragsparteien unterzeichnet wurde. Wird eine der Parteien, wie im Sachverhalt eine Aktiengesellschaft, von mehreren Vorstandsmitgliedern vertreten und unterzeichnet ein Vorstandsmitglied mit für ein anderes Vorstandsmitglied, so muss diese Vertretung aus der Vertragsurkunde hervorgehen. Begründet wird diese Auffassung mit dem Schutz eines potentiellen Rechtsnachfolgers. Für einen bisher unbeteiligten Rechtsnachfolger kann ohne diese Klarstellung der Vertretungsverhältnisse der Eindruck entstehen, dass noch eine weitere Unterschrift zur Wirksamkeit des Vertrages erforderlich ist. Der Rechtsnachfolger wird zwar im Regelfall davon ausgehen, dass das Vorstandsmitglied die Aktiengesellschaft vertreten wollte. Es ist aus der Urkunde jedoch nicht zweifelsfrei ersichtlich, ob das unterzeichnende Vorstandsmitglied auch für die weiteren Vorstandsmitglieder handeln durfte und handeln wollte. Praxistipp: Um dem Schriftformerfordernis des § 550 BGB zu genügen, sollten sowohl die vollständigen Parteibezeichnungen als auch alle notwendigen Unterschriften im Vertrag enthalten sein. Wird eine der Parteien durch mehrere gesetzliche Vertreter oder Bevollmächtigte vertreten, sollten zur Vermeidung von Missverständnissen alle Beteiligten unterzeichnen. Ist dies aus praktischen Gründen nicht möglich, sollte aus der Urkunde wenigstens ersichtlich werden, dass der unterzeichnende Vertreter auch für den anderen Vertreter gehandelt hat.

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