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Schadensersatz bei "Spaßgeboten" ?

Die Klagepartei hat gegen den Beklagten einen Schadenersatzanspruch in Höhe von 422,55€ wegen Nichterfüllung einer übernommenen Verpflichtung zur Räumung eines Lagers (§280 BGB).

Unstrittig hat der Beklagte im Rahmen einer ebay-Auktion am 11.09.2005 von der Klagepartei sich in einem Lager befindliche Gegenstände erworben. Im Rahmen des durch den Zuschlag erfolgten Vertragsabschlusses hat er die Verpflichtung übernommen, das Lager innerhalb von sieben Tagen ab Ersteigerung zu räumen  und besenrein zu hinterlassen. Dabei kann dahinstehen, ob diese Verpflichtung eine Hauptpflicht oder eine im Rahmen des Kaufvertrags übernommene Nebenpflicht darstellt. Jedenfalls hat der Beklagte diese Verpflichtung - auch nach Aufforderung - nicht erfüllt, so dass er sich schadersatzpflichtig gemacht hat.

Der Schaden der Klägerin liegt hier in den aufgewendeten Kosten für die Lagerräumung und Entsorgung, die die Klägerin mit 422,55€ dargelegt hat. Substantiierte Einwendungen gegen die Höhe der Kosten hat der Beklagte nicht erhoben.

Einen Grund für einen Rücktritt vom Vertrag bestand für den Beklagten nicht. Eine Eigentumsaufgabe suspendiert ebenfalls die übernommene Verpflichtung nicht. Nach alledem waren der Klägerin 422,55€ zuzusprechen.







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